Gründungszuschuss
Die Starthilfe für Existenzgründer/innen von der Agentur für Arbeit
Arbeitnehmer/innen, die durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhaltes und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. In der zweiten Phase können für weitere neun Monate 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung bezogen werden.
Der Gründungszuschuss ist seit dem 28.12.2011 eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch mehr besteht. Seit dieser Änderung versuchen die Agenturen zuerst eine "subventionsfreie Vermittlung" in den Arbeitsmarkt. Daher ist es für Gründer besonders wichtig, ein gut ausgearbeitetes Konzept - Businessplan - für die geplante Existenzgründung vorzulegen. Einzelne Agenturen haben zusätzliche Fragebögen entwickelt anhand deren die Förderfähigkeit der Gründer vorgeprüft wird.
Ich führe Sie durch den Antragsdschungel und beurteile als fachkundige Stelle Ihr Gründungskonzept und berate Sie zum erfolgreichen Dialog mit der Agentur für Arbeit bis hin zur Bewilligung Ihrer Förderung. Wer gute vorbereitet in die Gründung und in den Dialog mit der Arbeitsagentur geht, kann seine Chancen auf Erhalt des Gründungszuschusses maßgeblich erhöhen.
Fachkundige Stellungnahme
Zur Beantragung des Gründungszuschusses ist die Tragfähigkeit der Existenz-gründung nach § 57 Abs.2 Nr.3 SGB III der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Hierzu ist eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. In meiner Tätigkeit als Existenzgründungs- und Unternehmensberater, kann ich diese Stellungnahme für Ihr Gründungsvorhaben abgeben.
Rahmenbedingungen für den Gründungszuschuss ab 2012
Der bei der Gründung erforderliche Restanspruch auf Arbeitlosengeld I beträgt mindestens 150 Tage !
- Es besteht seit 28.12.2011 kein Rechtsanspruch sondern ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit
- Förderdauer beträgt 6 Monate in Höhe des Arbeitslosengeldes
+ 6 Monate lang 300 € für soziale freiwillige Absicherung
+ 9 Monate lang 300 € für soziale freiwillige Absicherung (auf Antrag)
Beispielrechnung
- Bei einem angenommenen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von 1.500.- €
6 x 1.500 € = 9.000 €+ 6 x 300 € = 1.800 €+ 9 x 300 € = 2.700 € = 13.500.- €